
Erinnerungs-
kontakte
Wenn Kinder den Kontakt zu einem Elternteil konsequent verweigern und herkömmliche Maßnahmen wie Besuchsbegleitung oder Übergaben nicht greifen, kann das Gericht sogenannte Erinnerungskontakte anordnen. Diese speziell vorbereiteten Treffen finden zwei- bis viermal jährlich statt und dienen nicht dem Beziehungsaufbau, sondern einem neutralen Informationsaustausch. Ziel ist es, einen vollständigen Kontaktabbruch zu verhindern und die Tür für zukünftigen Dialog offen zu halten.
Was sind Erinnerungskontakte?
Dieses Konzept wurde von Lieselotte Staub entwickelt.
Erinnerungskontakte können vom Gericht angeordnet werden, wenn ältere urteilsfähige Kinder hartnäckig den Kontakt zu ihrem Elternteil verweigern, Kontaktwiederherstellungen, wie Besuchsbegleitung oder Übergaben, nicht funktioniert haben.
Es sind Treffen die nach eingehender Vorbereitung mit dem Kind und mit dem Erwachsenen, zwei bis viermal pro Jahr stattfinden. Diese Zusammentreffen dienen nicht dem Beziehungsaufbau, sondern einem Informationsaustausch zwischen Kinder und Eltern. Sie haben den Zweck einen endgültigen Kontaktabbruch zwischen Kind und Elternteil zu verhindern.
Erinnerungskontakte sind:
- eine Kindesschutzmaßnahme
- strukturierte, informelle Begegnungen zwischen dem Elternteil und Jugendlichen ohne Interaktions- u. Beziehungsanspruch oder -verpflichtung
- ca. 2 - 4 Kontakte von 60 - 90 Min. pro Jahr bis ca. 16. Lebensjahr nach vorangegangenen Vorbereitungsgesprächen
- unter der Moderation einer nicht in den Fall involvierten zertifizierten Fachperson
- kein "Trostpreis" für den geschädigten Elternteil
- ein Abgleich der kindlichen Erinnerung mit der Realität
Erinnerungskontakte sollten vom Gericht angeordnet werden, wenn:
- Sachverständige den Kontakt als zumutbar erachten
- bisherige Versuche zur Wiederherstellung von Kontakten gescheitert sind (begleitete Kontakte, begleitete Übergaben)
- die Verweigerung nicht auf nachweisliche und nachvollziehbare Gründe (Missbrauch, Gewalt) zurückzuführen ist
- es sich beim abgelehnten Elternteil nachweislich um einen ausreichend erziehungsfähigen Elternteil handelt
- der hauptsächlich betreuende Elternteil Kontakte nicht unterstützt
In der Regel kommt der besuchende Elternteil für alle Kosten auf - dies kann aber vom Gericht auch anders beschlossen werden.